Glasbruch und Steinschlag – Einordnung von Schäden an Fahrzeugscheiben
Glasbruch- und Steinschlagschäden betreffen Beschädigungen an Fahrzeugscheiben und vergleichbaren Glaselementen. Diese Seite bietet eine sachliche Einordnung der versicherungsrechtlichen Zuordnung, typischer Schadenursachen und möglicher Abgrenzungen zur allgemeinen Information.
Einordnung von Glasbruch und Steinschlag
Glasbruch- und Steinschlagschäden bezeichnen Beschädigungen an Scheiben oder anderen verglasten Fahrzeugteilen, die durch äußere Einwirkungen entstehen können. Die versicherungsrechtliche Einordnung richtet sich nach der jeweiligen Versicherungsart und den vertraglichen Regelungen.
Versicherungsrechtliche Zuordnung
Glasbruch- und Steinschlagschäden können Bestandteil einer Kaskoversicherung sein. Ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen.
- Zuordnung zur Teilkasko oder Vollkasko
- Vertraglich definierter Umfang der Glasdeckung
- Abhängigkeit von Schadenart und Schadenstelle
Typische Schadenursachen
Glasbruch und Steinschlag können durch unterschiedliche Einwirkungen entstehen. Maßgeblich für die Einordnung ist die im Vertrag definierte Schadenursache.
- Steinschlag während der Fahrt
- Rissbildung oder Bruch von Fahrzeugscheiben
- Beschädigung durch äußere Einwirkungen
Abgrenzungen und Einschränkungen
Nicht jede Beschädigung an Glasflächen ist automatisch vom Versicherungsschutz erfasst. Einschränkungen können sich aus Art, Ursache oder Zeitpunkt des Schadens ergeben.
- Vertraglich definierte Ausschlüsse
- Einschränkungen bei Folgeschäden
- Regelungen zur Selbstbeteiligung
FAQ – Häufige Fragen
Was zählt als Glasbruch?
Als Glasbruch gelten Beschädigungen an Fahrzeugscheiben oder verglasten Fahrzeugteilen, sofern diese nach den Versicherungsbedingungen erfasst sind.
Ist Steinschlag versichert?
Steinschlagschäden können Bestandteil der Kaskoversicherung sein, abhängig von Versicherungsart und Tarif.
Gibt es Einschränkungen bei Glasbruch?
Ja. Art und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach den vertraglichen Regelungen und können Einschränkungen enthalten.