Grundlagen-Kfz-Haftpflicht

Einordnung der Kfz-Haftpflicht

Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient der Absicherung von Schadenersatzansprüchen Dritter, die durch den Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen können. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung eines Fahrzeugs zum öffentlichen Straßenverkehr.

Rechtliche Grundlagen

Die Verpflichtung zum Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen zum Straßenverkehr und zur Pflichtversicherung. Ohne bestehenden Versicherungsschutz ist eine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht vorgesehen.

  • Gesetzlich vorgesehene Pflichtversicherung
  • Versicherungsnachweis als Voraussetzung für die Zulassung
  • Anwendung auf zulassungspflichtige Fahrzeuge

Rechtsgrundlagen Kfz

Versicherungsrechtliche Funktion

Die Kfz-Haftpflicht übernimmt eine Ausgleichsfunktion gegenüber geschädigten Dritten. Welche Schäden berücksichtigt werden und in welcher Höhe, ist durch den Versicherungsvertrag und die Versicherungsbedingungen geregelt.

  • Absicherung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden
  • Regulierung berechtigter Ansprüche
  • Abwehr unberechtigter Forderungen

Haftpflicht-Leistungen

Abgrenzungen und Einschränkungen

Der Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflicht ist nicht unbegrenzt. Bestimmte Schäden, Nutzungssituationen oder Handlungen können ausgeschlossen oder eingeschränkt sein.

  • Vertraglich definierte Ausschlüsse
  • Einschränkungen bei vorsätzlichem Handeln
  • Begrenzung durch Deckungssummen

Haftpflicht-Ausschlüsse
Deckungssummen Kfz

FAQ – Häufige Fragen

Ist die Kfz-Haftpflicht gesetzlich vorgeschrieben?

Ja. Für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist der Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgesehen.

Welche Schäden sind über die Kfz-Haftpflicht abgedeckt?

Berücksichtigt werden Schäden, die Dritten durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs entstehen, sofern diese vertraglich erfasst sind.

Gilt die Kfz-Haftpflicht auch im Ausland?

Der Versicherungsschutz im Ausland richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten räumlichen Geltungsbereich.

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